Scheidung Vermögensaufteilung

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Nach einer Scheidung stellt sich die Frage: Wer bekommt was? Das österreichische Recht regelt die Vermögensaufteilung in den §§ 81–91 EheG – aber nur, wenn die Scheidung rechtskräftig ist und der Antrag auf Aufteilung fristgemäß gerichtlich anhängig gemacht wurde.

Wie wird aufgeteilt?

Die Aufteilung erfolgt entweder einvernehmlich – im Rahmen einer gemeinsamen Scheidung – oder auf Antrag eines Ehepartners. Sie greift auch dann, wenn kein Vermögen, sondern nur Schulden vorhanden sind.

Grundsätzlich gilt: Die Aufteilung erfolgt in der Regel im Verhältnis 50:50, wobei das Billigkeitsprinzip zum Tragen kommt. Jeder bekommt einen Anteil an den tatsächlichen Gegenständen und Werten. Nur wenn das nicht möglich oder sinnvoll ist, kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht.

⚠ Wichtige Frist: 1 Jahr

Der Antrag auf Aufteilung muss binnen einem Jahr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils gestellt werden. Diese Frist ist absolut – wird sie versäumt, erlischt der Anspruch unwiederbringlich. Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich.

Was fällt in die Aufteilung?

Aufgeteilt werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse – also alles, was während der Ehe angeschafft wurde:

  • Hausrat und Einrichtung
  • Die eheliche Wohnung
  • Spareinlagen, Versicherungen, Wertpapiere

Was fällt nicht in die Aufteilung?

  • Vermögen oder Sachwerte, die ein Partner bereits vor der Ehe besaß
  • Geschenke oder Erbschaften von Dritten
  • Unternehmen und Unternehmensanteile – dazu zählen auch Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, landwirtschaftliche Betriebe und organisiertes Vermieten von Wohnungen (sofern es sich nicht um eine reine Geldanlage handelt)

Die Vermögensaufteilung ist einer der konfliktreichsten Teile einer Scheidung – und einer der folgenreichsten. Kontaktieren Sie mich, bevor Sie Entscheidungen treffen oder Fristen verstreichen lassen.

Portrait Christian Lackner

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