Scheidung Vermögensaufteilung

Nach einer Scheidung stellt sich die Frage: Wer bekommt was? Das österreichische Recht regelt die Vermögensaufteilung in den §§ 81–91 EheG – aber nur, wenn die Scheidung rechtskräftig ist und der Antrag auf Aufteilung fristgemäß gerichtlich anhängig gemacht wurde.
Wie wird aufgeteilt?
Die Aufteilung erfolgt entweder einvernehmlich – im Rahmen einer gemeinsamen Scheidung – oder auf Antrag eines Ehepartners. Sie greift auch dann, wenn kein Vermögen, sondern nur Schulden vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Die Aufteilung erfolgt in der Regel im Verhältnis 50:50, wobei das Billigkeitsprinzip zum Tragen kommt. Jeder bekommt einen Anteil an den tatsächlichen Gegenständen und Werten. Nur wenn das nicht möglich oder sinnvoll ist, kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht.
⚠ Wichtige Frist: 1 Jahr
Der Antrag auf Aufteilung muss binnen einem Jahr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils gestellt werden. Diese Frist ist absolut – wird sie versäumt, erlischt der Anspruch unwiederbringlich. Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich.
Was fällt in die Aufteilung?
Aufgeteilt werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse – also alles, was während der Ehe angeschafft wurde:
- Hausrat und Einrichtung
- Die eheliche Wohnung
- Spareinlagen, Versicherungen, Wertpapiere
Was fällt nicht in die Aufteilung?
- Vermögen oder Sachwerte, die ein Partner bereits vor der Ehe besaß
- Geschenke oder Erbschaften von Dritten
- Unternehmen und Unternehmensanteile – dazu zählen auch Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, landwirtschaftliche Betriebe und organisiertes Vermieten von Wohnungen (sofern es sich nicht um eine reine Geldanlage handelt)
Die Vermögensaufteilung ist einer der konfliktreichsten Teile einer Scheidung – und einer der folgenreichsten. Kontaktieren Sie mich, bevor Sie Entscheidungen treffen oder Fristen verstreichen lassen.