Scheidung Unterhalt

Im Zuge einer Scheidung entstehen in der Regel Unterhaltsfragen – für Ihren Ex-Partner und für Ihre Kinder. Beide Bereiche folgen unterschiedlichen Regeln.
Ehegattenunterhalt
Das Gesetz legt keine festen Beträge fest. Die österreichischen Gerichte orientieren sich jedoch an bewährten Prozentsätzen:
- Einer hat nicht gearbeitet, der andere schon: Der Ehepartner, der sich um den Haushalt gekümmert hat, hat in der Regel Anspruch auf 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen – vorausgesetzt, dieser hat keine weiteren Unterhaltspflichten.
- Beide waren berufstätig: Der schlechter verdienende Partner hat Anspruch auf 40 % des Nettoeinkommens des anderen, abzüglich des eigenen Einkommens – ebenfalls unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Unterhaltspflichten bestehen.
Als Berechnungsgrundlage gilt das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen: Bei Angestellten wird das Jahresnettoeinkommen durch zwölf geteilt. Bei Selbständigen zählt der Reingewinn nach Abzug von Steuern und Abgaben.
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Kindesunterhalt
Nach der Scheidung lebt das Kind in der Regel bei einem Elternteil. Der andere zahlt Geldunterhalt – bis das Kind selbst für sich sorgen kann.
Ein paar wichtige Punkte:
- Das Einkommen des betreuenden Elternteils wird bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt.
- Sachleistungen reduzieren den Geldunterhalt nur dann, wenn sie echten Unterhaltscharakter haben – zum Beispiel eine private Krankenversicherung oder die Miete für die Wohnung, in der das Kind lebt.
- Gemeinsame Betreuung (beide Elternteile, getrennte Haushalte): Beide leisten Naturalunterhalt. Sonderbedarf wird anteilig getragen. Sind die Einkommen sehr unterschiedlich, gleicht ein Geldunterhaltsbeitrag die Differenz aus.
- Besuchsrecht: Pro zusätzlichem Besuchstag pro Woche reduziert sich die Geldunterhaltspflicht um 10 %.
Ich helfe Ihnen, eine Unterhaltsregelung zu erzielen, die für Sie und Ihre Kinder fair und rechtlich belastbar ist.