Nach der Scheidung ist es für gewöhnlich so, dass die Kinder bei einem Elternteil verbleiben. Der andere, nicht betreuende Ehepartner muss bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder für deren Unterhalt in Form von Geld aufkommen.
Wenn Sie als Mutter der betreuende Elternteil sind, wird bei der Berechnung des Kindesunterhalts auf Ihr Einkommen keine Rücksicht genommen. Falls Ihr Einkommen allerdings beträchtlich höher ist, kann es zu Einschränkungen bzw. mitunter sogar zum Wegfall der Alimentationspflicht Ihres Ex-Partners kommen.
Naturalleistungen reduzieren den Geldunterhalt nicht, außer sie haben Unterhaltscharakter. Beispiele dafür sind eine private Krankenversicherung oder Mietzinszahlungen für die Wohnung, in der der Minderjährige wohnt.
Wenn Sie mit Ihrem (zukünftigen) Ex-Partner eine gemeinsame Betreuung der Kinder vereinbaren, obwohl sie in verschiedenen Haushalten leben, wird der Unterhalt durch beide Elternteile mittels Naturalunterhalt geleistet. Darüberhinaus gehende Sonderbedarfe sind anteilig beizutragen. Wenn die Einkommen der Elternteile erheblich unterschiedlich sind, sind die noch zu deckenden Bedürfnisse der Kinder durch einen entsprechenden Geldunterhaltsteil auszugleichen.
Eine Regel besagt, dass die Geldunterhaltspflicht pro zusätzlichen Besuchstag pro Woche um 10% reduziert wird.
Ich helfe Ihnen, eine faire Unterhaltsregelung für Sie und Ihre Kinder zu erwirken. Gerne kläre ich Sie im Detail zu Bemessungsgrundlagen und allen Fragen bezüglich Unterhalt nach Ihrer Scheidung auf.