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Scheidung Vermögensaufteilung

Frau sieht aus dem Fenster
Lesen Sie, wie die Vermögensaufteilung geregelt ist, welche Fristen und Faktoren zu beachten sind und was unter Vermögen verstanden wird.

DIE AUFTEILUNG DES EHELICHEN GEBRAUCHSVERMÖGENS UND DER EHELICHEN ERSPARNISSE

Die Vermögensaufteilung ist in den § 81-91 EheG geregelt und setzt voraus, dass die Ehe zwischen den beiden Ehepartnern rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde.

Die Aufteilung des Vermögens erfolgt entweder einvernehmlich im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung oder auf Antrag eines oder beider Streitteile, wobei sie zum Beispiel auch dann zum Tragen kommt, wenn anstatt eines Vermögens nur Schulden vorhanden sind.

Das Gesetz geht bei der Aufteilung von einer Naturalteilung, also der Aufteilung der vorhandenen Vermögenswerte zwischen den ehemaligen Ehepartnern aus. Lediglich im Falle, dass eine Solche nicht möglich oder tunlich ist, kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht.

Wichtig ist, dass der Antrag auf Aufteilung binnen einer sogenannten Präklusivfrist von einem Jahr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzubringen ist. Wenn Sie diese Frist versäumen, so ist eine Wiedereinsetzung nicht mehr möglich und der Aufteilungsanspruch verwirkt.

In die Aufteilungsmasse fallen sowohl das eheliche Gebrauchsvermögen als auch die ehelichen Ersparnisse. Unter Gebrauchsvermögen versteht man dabei alle beweglichen und unbeweglichen Sachen und Gegenstände, die während der aufrechten Ehe angeschafft wurden. Dazu gehört der Hausrat aber auch die eheliche Wohnung. Die ehelichen Ersparnisse sind hingegen alle Wertanlagen die während der Ehe angeschafft wurden. Darunter fallen Spareinlagen genauso wie Versicherungen und Wertpapiere.

Nicht in die Aufteilung fallen in die Ehe eingebrachte oder von Dritten Personen geschenkte oder geerbte Sachen. Ebenfalls nicht in die Aufteilung fallen Unternehmen oder Unternehmensanteile, sofern es sich dabei nicht um eine bloße Wertanlage handelt. Unter den Unternehmensbegriff fallen auch Ordinationen, Rechtsanwaltskanzleien oder auch landwirtschaftliche Betriebe. Selbst das organisierte Vermieten von Wohnungen fällt unter den Begriff des Unternehmens und fällt damit nicht in die Aufteilungsmasse.

 

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